Das zeigt, dass auch er letztlich den Standpunkt vertrat, die 20% stellten eine Zielgrösse dar, die nicht nur über-, sondern abhängig vom Geschäftserfolg und der subjektiven Leistung auch unterschritten werden könnte. Es spielt dabei keine Rolle, dass er ein Unterschreiten bzw. Entfallen lediglich als theoretische Variante betrachtete, welche betreffend die eingeklagten Jahre nicht zur Anwendung gelange. Entscheidend ist einzig, dass diese theoretische Möglichkeit auch seinen Ausführungen zufolge bestand. Insoweit stimmten die Prozessstandpunkte also überein, was entgegen der Vorinstanz nahelegt, dass diesbezüglich ein übereinstimmender wirklicher Wille vorlag, der eine Auslegung nach dem