Zwar mag dies hinsichtlich des Unterschreitens nicht derart eindeutig sein. So ist dem Kläger beizupflichten, dass er in seinem Klagebegehren für das Jahr 2017 und den Monat Januar 2018 betragsmässig eine variable Vergütung von jeweils mindestens 20% seines Jahresgrundgehalts verlangte. Allerdings fragt sich, welche (Mindest-)Beträge der Kläger in Unkenntnis der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte