b) Auch der Kläger machte sowohl in seiner Klage als auch in seiner Replik gestützt auf die Bonusabrechnung 2016 (Pay Letter 2016) geltend, dass sich die Höhe der variablen Vergütung nach der Formel "Eligible Annual Base Salary" (anrechenbares Jahresgrundgehalt) x "Bonus Target" (Bonusziel) x "Business Performance Factor" (Geschäftsleistungs- bzw. Geschäftserfolgsfaktor) x "individual Performance Factor" (individueller Leistungsfaktor) richte und damit je nach Bewertung der letzten beiden Faktoren mehr oder weniger als 20% des Jahresgrundgehalts, ja gegebenenfalls sogar null Franken betragen könne. Zwar mag dies hinsichtlich des Unterschreitens nicht derart eindeutig sein.