5.a) Die Kritik der Beklagten an der Auslegung der Vorinstanz ist teilweise berechtigt. Die Vorinstanz schloss einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen allein mit Blick auf die Rechtsschriften aus, ohne die in den Akten liegenden Beweise zu würdigen. Sie schritt mithin direkt zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Zudem berücksichtigte sie dabei auch das nachträgliche Parteiverhalten (Bonusabrechnungen 2016 und 2018), was nicht zulässig ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 133 III 61 E. 2.2.1). Schliesslich gelangte sie zu einem – aus Sicht einer unbeteiligten Drittperson – zwar plausiblen, aber von keiner Partei so vertretenen Vertragsverständnis (vgl. BGer 4A_441/2019 E. 2.6.1;