20% des Basissalärs Anspruch habe. Daneben ist aber auch er, der Kläger, (wiederum) der Ansicht, dass sich die Höhe der variablen Vergütung nach besagter Formel richte. Unter anderem gestützt auf das bereits als unzulässig erkannte Aktenstück Dossier 3/3 kläg.act. 1 macht er geltend, dass die hierfür massgebenden Faktoren allesamt objektiv berechenbar seien, die Beklagte mithin über kein Ermessen verfüge und die fragliche Vertragsklausel ihm, dem Kläger, folglich einen festen variablen Lohnbestandteil zusichere (Berufungsantwort, S. 4 f. und 11-14).