b) Der Kläger demgegenüber bestreitet in seiner Berufungsantwort, selbst davon ausgegangen zu sein, dass die 20% des jährlichen Basissalärs auch unterschritten werden könnten. Wie aus seinen Rechtsschriften ersichtlich werde, sei dies als rein theoretische Variante aufgeführt worden, welche jedoch keine Anwendung finde. Im Rechtsbegehren habe er seit Prozessbeginn klar kommuniziert, dass er mindestens auf © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte