Die Vorinstanz hätte bei korrekter Sachverhaltsfeststellung deshalb nicht gestützt auf das Vertrauensprinzip zur Annahme eines Mindestbonus von 20% des jährlichen Basissalärs gelangen dürfen und sich stattdessen im Detail mit dem anwendbaren D Bonusprogramm und den dazu vorgebrachten Behauptungen und Beweismitteln auseinandersetzen müssen. Dabei hätte sie erkennen müssen, dass ihr, der Beklagten, bei der Festsetzung der gesamten variablen Vergütung ein Ermessensspielraum zukomme, diese mithin einen gänzlich freiwilligen bzw. diskretionären Charakter aufweise und wegen des schlechten Finanzergebnisses des D Konzerns für das Jahr 2017 habe gestrichen werden dürfen (Berufung, S. 3 und 6-14).