Sie bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit ihrer Vertragsauslegung über einen der wenigen Punkte hinweggesetzt, hinsichtlich welchen die Parteien sich einig gewesen seien. Auch der Kläger sei in seinen Rechtsschriften davon ausgegangen, dass sich sein jährlicher Bonusanspruch nach der globalen D Bonusformel ("Eligible Annual Base Salary" x "Bonus Target" x "Business Performance Factor" x "Individual Performance Factor") berechne (Klage, S. 4; Replik, S. 7 und 13 f.), und habe ausgeführt, dass der Zielbonus von 20% des jährlichen Basissalärs auch unterschritten, ein Bonus allenfalls sogar gänzlich verweigert werden könne (Klage, S. 4; Replik, S. 7).