Damit stehe fest, dass die Beklagte bei der Festsetzung der variablen Vergütung über einen Ermessensspielraum verfüge, soweit diese den Betrag von 20% des Bruttojahresgehalts übersteige. Entgegen der Auffassung der Parteien sei die variable Vergütung somit weder als fester Lohnbestandteil oder als echte Gratifikation, sondern als unechte Gratifikation zu qualifizieren, die dem Kläger einen Anspruch auf 20% seines Bruttogehalts verschaffe und darüber hinaus gänzlich freiwilligen bzw. diskretionären Charakter aufweise. Dementsprechend habe der Kläger für das Jahr 2017 – nur, aber immerhin – Anspruch auf eine variable Vergütung in Höhe