Aus beiden Bonusabrechnungen sei ersichtlich, dass dem Kläger für die Jahre 2016 und 2018 (anteilsmässig) eine deutlich über dem Grundanspruch von 20% liegende, gegenüber dem Basissalär aber gleichwohl noch akzessorische Vergütung ausbezahlt worden sei. Der Bonus 2016 in Höhe von Fr. 15'222.47, welchem offenbar auch die konzerninterne Tätigkeit des Klägers in den Niederlanden zugrunde gelegen habe, lasse sich anhand der in der Bonusabrechnung (Pay Letter 2016) aufgeführten Formel nachvollziehen.