darauf, ob überhaupt und in welchem Umfang die variable Vergütung bei schlechtem Geschäftsgang und/oder teilweisem oder Nichterreichen der persönlichen Ziele entfallen können solle. Ebenso wenig werde auf ein diesbezügliches Ermessen der Beklagten hingewiesen und/oder ein (Freiwilligkeits-)Vorbehalt angebracht. Unter diesen Umständen sei der Wert von 20% des Bruttojahreslohnes nicht einfach als Richtgrösse, sondern gleichsam als Untergrenze zu betrachten. Der Kläger habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, er erhalte nebst seinem regulären Lohn jeweils jährlich auch eine variable Vergütung von mindestens 20% seines Bruttojahreslohnes (vi-Entscheid, S. 6-8).