Zwar sei dem Kläger in einer E-Mail vom 1. September 2016 in Aussicht gestellt worden, berechtigt zu sein, gemäss den entsprechenden Bedingungen und mit einer Bonusmöglichkeit von 20% seines jährlichen Grundgehalts am D-Bonusprogramm teilzunehmen. Ein Verweis auf eben dieses D-Bonusprogramm fehle im Anfang Oktober 2016 unterzeichneten Arbeitsvertrag dann aber. Ebenfalls fehle im Arbeitsvertrag ein Hinweis © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte