b) Im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip führte die Vorinstanz aus, der Begriff variable Vergütung ("Variable Pay") impliziere, dass diese unterschiedlich hoch ausfallen können solle. Es gehe indessen weder aus dem Vertrag selbst noch aus den Dokumenten, auf welche in diesem verwiesen werde, beispielsweise dem Personalreglement, hervor, wie die variable Vergütung zu berechnen sei. Zwar sei dem Kläger in einer E-Mail vom 1. September 2016 in Aussicht gestellt worden, berechtigt zu sein, gemäss den entsprechenden Bedingungen und mit einer Bonusmöglichkeit von 20% seines jährlichen Grundgehalts am D-Bonusprogramm teilzunehmen.