153 Abs. 2 ZPO; zum hier anwendbaren beschränkten Untersuchungsgrundsatz ferner Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.35), besteht in rechtlicher Hinsicht keinerlei Bindung an die Auffassung der Parteien oder irgendwelcher Drittpersonen. Vielmehr ist die Rechtsanwendung Sache des Gerichts und erfolgt von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). III. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte