Der Gehalt der übrigen Noven (Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten) erschöpft sich sodann darin, dass die für die Beklagte und die für die übrigen schweizerischen Konzerngesellschaften handelnden Personen wie auch die Mitarbeiter der mit einem Rechtsgutachten betrauten schweizerischen Anwaltskanzlei angeblich alle zur Rechtsauffassung gelangt seien, wonach die in der fraglichen Vertragsklausel erwähnte Vergütung als variabler Lohnbestandteil und nicht als echte bzw. unechte Gratifikation zu qualifizieren sei. Anders als an eine übereinstimmende Sachdarstellung der Parteien, an welche das Gericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO;