, es handle sich dabei um "echte Noven", von denen er erst Kenntnis erlangt habe, nachdem die Beklagte bei der Vorinstanz die Sistierung der anhängigen Parallelverfahren verlangt und sich dadurch ein Kontakt mit dem Anwalt seines ehemaligen Vorgesetzten ergeben habe. Wie sich der Datierung der Beweismittel und der dazugehörigen Sachdarstellung des Klägers (Berufungsantwort, S. 5-10) entnehmen lässt, existierten die entsprechenden Noven bereits vor dem Zeitpunkt, als bei der Vorinstanz die letzte der beiden Verzichtserklärungen auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung einging (19. Juni 2019); es handelt sich dabei folglich um unechte Noven.