BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter das Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind im Rahmen des ordentlichen Verfahrensganges jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Reetz/Hilber, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33). b) Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort zahlreiche Noven vor, ohne hinreichend und vor allem rechtzeitig darzutun, weshalb diese nicht bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, womit sie unbeachtlich bleiben: © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte