Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. März 2018 i.S. BO.2017.14/15 E. II.3 [https://www.sg.ch/recht/gerichte/ rechtsprechung.html]); auf die Beschwerde könnte im Übrigen auch nicht eingetreten werden, da die Beklagte jegliche Ausführungen dazu vermissen lässt, weshalb ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn das Klagebegehren Ziff. 2 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben anstatt abgewiesen werde. Solches ist denn auch nicht offenkundig. 2. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.