(Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen) indes eine prozessleitende Verfügung besonderer Art und als solche nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar, falls durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. März 2018 i.S. BO.2017.14/15 E. II.2 [https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html]). Eine Konversion der insoweit unzulässigen Berufung in eine zulässige Beschwerde kommt ebenfalls nicht in Frage, zumal eine Konversion nur in Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen, die vorliegend nicht erfüllt sind, möglich ist (s. Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. März 2018 i.S.