b) Nicht eingetreten werden kann auf die Berufung jedoch insoweit, als sie sich gegen die vorinstanzliche Abschreibung von Klagebegehren Ziff. 2 zufolge Gegenstandslosigkeit wegen nachträglicher Bezahlung der strittigen Forderung für das Jahr 2018 richtet (vi-Entscheid, S. 10 und Dispo-Ziff. 2). Die Beklagte beantragt auch diesbezüglich eine Abweisung der Klage (Berufungsbegehren Ziff. 1: "vollumfänglich abzuweisen"; Berufung, S. 23). Nach der publizierten Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 242 ZPO © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte