Von diesem unbedingten Replikrecht machten die Beklagte – innert erstreckter Frist (B/13) – mit Eingabe vom 22. November 2019 (B/14), der Kläger mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 (B/17) und wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (B/21) Gebrauch. Mit dem Schreiben vom 26. September 2019 wurde den Parteien ebenfalls mitgeteilt, dass ein Grund für eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren weder ersichtlich noch dargetan sei und – die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren vorbehalten – voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde, wogegen in den erwähnten nachträglichen Eingaben nicht protestiert wurde. II.