3. Gegen den Entscheid vom 19. August 2019 – gleichentags in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt – erhob die Beklagte am 18. September 2019 Berufung beim Kantonsgericht (B/1); sie ersucht um Abweisung der Klage, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie zudem die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Der Kläger schliesst mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2019 (B/7) auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Mit Schreiben der verfahrensleitenden Richterin vom 26. September 2019 (B/10)