und auferlegte der Beklagten, die er als vollumfänglich unterliegend betrachtete, eine Parteientschädigung von Fr. 6'700.00 (Dispo-Ziff. 5). Er qualifizierte die strittige Vertragsklausel als sog. unechte Gratifikation, die dem Kläger einen Gratifikationsanspruch von mindestens 20% seines Bruttojahreslohns verschaffe und bloss für einen allfällig darüberhinausgehenden Teil freiwilligen Charakter aufweise (vi-Entscheid, S. 9).