vi-Entscheid); darin verpflichtete er die Beklagte, dem Kläger für das Kalenderjahr 2017 Fr. 26'400.45 brutto zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2018 zu bezahlen (Dispo-Ziff. 1), schrieb das Begehren betreffend Zahlung für den Januar 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispo-Ziff. 2), wies das klägerische Einsichtsbegehren ab (Dispo-Ziff. 3) und auferlegte der Beklagten, die er als vollumfänglich unterliegend betrachtete, eine Parteientschädigung von Fr. 6'700.00 (Dispo-Ziff. 5)