Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, dass sie infolge des unerwartet schlechten Finanzergebnisses der D-Gruppe habe davon absehen müssen, Bonuszahlungen für das Jahr 2017 auszurichten. Dazu sei sie berechtigt, da im Rahmen des Arbeitsvertrags – mit der vorerwähnten Vertragsklausel – eine echte Gratifikation i.S.v. Art. 322d OR vereinbart worden sei, auf deren Ausrichtung weder der Höhe noch dem Grundsatz nach ein Rechtsanspruch bestehe (Klage, S. 5; Dossier 1/3 kläg.act. 6).