e) In der Mitarbeiterbeurteilung vom 6. April 2018 (Dossier 1/3 kläg.act. 5 [nachfolgend: Performance Review 2017]) wurde dem Kläger für das Jahr 2017 wiederum eine erfolgreiche Leistung ("Successful Performance") bescheinigt. In der Folge forderte die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Beklagte auf, die Berechnungsfaktoren für den Bonus des Klägers für das Jahr 2017 bekannt zu geben. Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, dass sie infolge des unerwartet schlechten Finanzergebnisses der D-Gruppe habe davon absehen müssen, Bonuszahlungen für das Jahr 2017 auszurichten.