© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Einzelrichters der 1. Abteilung des Kreisgerichts K vom 19. August 2019 zu bestätigen, soweit überhaupt auf die Berufungsanträge einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Erwägungen I.