a) der Beklagten 1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters der 1. Abteilung des Kreisgerichts K vom 19. August 2019 aufzuheben und die Klage vom 19. Oktober 2018 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Einzelrichters der 1. Abteilung des Kreisgerichts K vom 19. August 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und das vorliegende (Berufungs-)Verfahren zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten. b) des Klägers