3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger (oder einem vom Richter bezeichneten Sachverständigen) die nötige Einsicht in ihre Geschäftsbücher ab 1. Januar 2017 gemäss Art. 322a Abs. 2 OR zu gewähren; 4. unter dem Vorbehalt des Nachklagerechtes; 5. sowie unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% zulasten der Beklagten. b) der Beklagten 1. Es sei die (Forderungs-)Klage vom 19. Oktober 2018 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Entscheid des Kreisgerichts K, Einzelrichter der 1. Abteilung, vom 19. August 2019