18 Abs. 1 OR (SR 220): Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip setzt voraus, dass sich der tatsächliche Wille der Parteien entweder nicht mehr feststellen lässt oder dass eine Partei den von der anderen Partei erklärten Willen nicht richtig verstanden hat, wobei beides aus der Beweiswürdigung folgen muss und sich nicht schon aus der blossen Tatsache ergibt, dass die Parteien im Prozess Unterschiedliches behaupteten (E. III.2.b). Vertragsauslegung. In casu übereinstimmender wirklicher Wille (E. III.5). Art. 322 und Art. 322d OR: Qualifikation einer Vertragsbestimmung. Abgrenzung zwischen festem variablem Lohnbestandteil und Gratifikation (E. III.2.a).