{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\nb) Die Vorinstanz führte bezüglich der Fälligkeit (des Bonusanteils 2018) aus, dass\nhinsichtlich der Mindestgratifikation von 20% des Jahresgrundgehalts Art. 339 Abs. 1\nOR zur Anwendung gelange, denn diese hänge nicht vom Geschäftsergebnis ab. Die\nMindestgratifikation werde deshalb mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort\nzur Zahlung fällig und die Beklagte gerate ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2\nOR). Lediglich ein allenfalls darüberhinausgehender Anteil an der Gratifikation wäre –\nim Einklang mit der arbeitsvertraglichen Regelung – erst Ende März (2019) zur Zahlung\nfällig geworden, da nur jener überschiessende Anteil vom Geschäftsergebnis abhänge\n(vi-Entscheid, S. 10).\n\nc) Diese Argumentation wird mit der hiervor vorgenommenen subjektiven\nVertragsauslegung, die zum Schluss führt, dass die Höhe der (unechten) Gratifikation\ngenerell vom Geschäftsergebnis abhängt, hinfällig. Die Regel von Art. 339 Abs. 1 OR\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfindet demnach auf die variable Vergütung (schon) aufgrund der Abhängigkeit vom\nGeschäftsergebnis keine Anwendung, womit die strittige Frage, ob das\nArbeitsverhältnis überhaupt beendet wurde oder durch Betriebsübergang i.S.v. Art.\n333 OR auf die E GmbH überging, offengelassen werden kann (s. die Hinweise in E. I.\n1.e; Berufung, S. 23 f.). Es bleibt bei der vertraglichen Fälligkeitsregelung, wonach die\nAuszahlung der variablen Vergütung jeweils im März des Folgejahres erfolgt\n(Arbeitsvertrag, S. 1: \"Payment in March of the following year\"). Aufgrund dieser weiss\ndie Beklagte, dass sie die variable Vergütung spätestens bis zum 31. März des\nFolgejahres zu leisten hat und gerät sie mit der Zahlung – ohne Mahnung – ab dem\n1. April in Verzug (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; Weber/Emmenegger, Berner Kommentar,\nArt. 102 OR N 112; Klageantwort, S. 13; Duplik, S. 19; Berufung, S. 23 f.).\n\n9. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Berufung der\nBeklagten teilweise gutzuheissen und diese zu verpflichten ist, dem Kläger für das Jahr\n2017 eine variable Vergütung von Fr. 25'735.65 nebst Zins zu 5% ab 1. April 2018 zu\nbezahlen.\n\nIV.\n\n1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über\ndie Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die\nProzesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95\nZPO). Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00\nwerden indessen keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO), was auch im\nRechtsmittelverfahren gilt (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKomm., 3. Aufl., Art. 114 N 2) und weshalb nachfolgend nur über die\nEntschädigungsfolgen (neu) zu befinden ist.\n\n2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei\nauferlegt (Satz 1). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei\nAnerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Satz 2). Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens\nverteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zinsen werden bei der Bestimmung des Streitwerts nicht\nhinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von\neinigen Prozenten wird in der Regel nicht berücksichtigt (BGer 4A_207/2015 E. 3.1;\nBSK ZPO-V. Rüegg/M. Rüegg, 3. Aufl., Art. 106 N 3; Jenny, ZPO Komm., Art. 106\nN 10).\n\na) Betreffend die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren fällt Folgendes\nin Betracht: Mit Klagebegehren Ziff. 1 verlangte der Kläger eine Zahlung von\n(mindestens) Fr. 26'400.45 brutto (variable Vergütung 2017), wovon er letztlich\nFr. 25'735.65 brutto zugesprochen erhält. Klagebegehren Ziff. 2, womit der Kläger eine\nZahlung von (mindestens) Fr. 2'200.05 brutto (variable Vergütung 2018 pro rata\ntemporis) beantragte, wurde demgegenüber infolge Bezahlung der strittigen Forderung\ndurch die Beklagte als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. Es gilt allerdings zu\nbeachten, dass die variable Vergütung für das Jahr 2018 (pro rata temporis) im\nZeitpunkt der Klageerhebung am 19. Oktober 2018 noch nicht fällig war und von der\nBeklagten rechtzeitig, d.h. am 25. März 2019, bezahlt wurde (vgl. Replik, S. 14; Dossier\n2/3 kläg.act. 3 und 4). Entsprechend ist der Kläger diesbezüglich als unterliegend zu\nbetrachten, denn er ist es, welcher die darauf entfallenden Prozesskosten\nunnötigerweise verursachte. Klagebegehren Ziff. 3 mass die Vorinstanz keine\nBedeutung für die Kostenverteilung zu, was vertretbar erscheint und wogegen keine\nder Parteien protestierte. Ausgehend vom Gesamtstreitwert von Fr. 28'600.50 obsiegt\nder Kläger folglich zu 90% (Fr. 25'735.65 x 100/Fr. 28'600.50). Er hat somit für das\nerstinstanzliche Verfahren einen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 31/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon 80% (90% - 10%). Die Vorinstanz setzte die volle Parteientschädigung (inkl.\nBarauslagen und MwSt.) auf Fr. 6'700.00 fest, wovon die Beklagte dem Kläger\nFr. 5'360.00 zu ersetzen hat.\n\n"}