{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\nIndes ist die angesprochene Beilage weniger ein Beweismittel, denn eine\nBehauptungs- bzw. Substantiierungshilfe. Es spielt daher gar keine Rolle, ob es sich\ndabei um das \"massgebliche Berechnungspapier\" handelt. Mit der entsprechenden\nBeilage gab die Beklagte zumindest bekannt, wie sie den in der Klageantwort\nbezeichneten jeweiligen Erfüllungsgrad der \"D KPIs\" und der \"BU KPIs\" berechnete.\nDie Beilage enthält in leicht zugänglicher Weise die notwendigen Informationen\ndarüber, welche Erfolgsindikatoren die Beklagte dabei berücksichtigte (\"Net Revenue\",\n\"EPS\", \"Free Cash Flow\", \"Quality, safety & compliance\", \"Value Generation\",\n\"Operating Profit before G&A & R&D\", \"Launch performance\", \"[…]\"), welche\nZielgrössen sie welchen effektiv erreichten Grössen gegenüberstellte und wie stark sie\ndie prozentualen Erreichungsgrade der einzelnen Erfolgsindikatoren gewichtete (vgl.\nzum Behaupten durch Verweis: BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; BGer 4A_281/2017 E. 5.3;\nBGer 4A_284/2017 E. 4.3) – in Letzterem zeigt sich auch, dass der Beklagten im\nRahmen der Berechnung des BPF ebenfalls ein gewisser Ermessensspielraum zustand.\nDer Kläger hätte sich also nicht einfach darauf beschränken dürfen, das Endresultat zu\nbestreiten. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, anzugeben, welche Erfolgsindikatoren\nseiner Ansicht nach nicht bzw. gegebenenfalls zusätzlich hätten berücksichtigt werden\nmüssen, welche Werte in der Berechnung nicht der Wahrheit entsprächen und/oder\nwelcher oder welche Erfolgsindikatoren falsch gewichtet worden seien. Mit anderen\nWorten hätte der Kläger bezeichnen müssen, worin die von der Beklagten\nvorgenommene Berechnung nicht den gegenseitigen Vereinbarungen entspreche oder\neine willkürliche Ermessensausübung liege. Was die Erfolgsindikatoren und, soweit\nüberprüfbar, auch deren Zielgrössen betrifft, stimmen die Angaben in der Beilage\n\"2017 KPIs\" jedenfalls mit den in der E Mail von F (Dossier 1/2 bekl.act. 4, S. 1) Anfang\ndes Geschäftsjahres 2017 mitgeteilten Angaben überein. In Ermangelung einer\nsubstantiierten Bestreitung sowie irgendwelcher Anhaltspunkte für eine offensichtlich\nwillkürliche oder offensichtlich vertragswidrige Berechnung (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist daher auf die von der Beklagten angegebenen Werte abzustellen. Der \"BPF\" beträgt\ndemzufolge 88,62% ([78,3% x 0,4] + [95,5% x 0,6]).\n\nd) Die Beklagte bescheinigte dem Kläger für das Jahr 2017 eine \"Successful\nPerformance\" (Performance Review 2017, S. 6). In ihrer Klageantwort (S. 21) gab sie\nan, dass dies bezogen auf den \"Individual Performance Factor\" praxisgemäss einen\nWert zwischen 90% und 110% ergeben hätte, der genaue Wert aber letztlich\noffenbleiben könne, da angesichts des BPF von 0% ohnehin kein auszahlbarer\nBonusbetrag resultiere. Sie nahm folglich die Evaluation der Leistungen des Klägers\nvor, verzichtete aber darauf, ihr Ermessen bei der Festsetzung des\nZielerreichungsgrads abschliessend auszuschöpfen und eine konkrete Prozentzahl\nanzugeben. Infolgedessen ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der\n\"Performance Factor\" 110% beträgt (vgl. Replik, S. 13, wonach die Beklagte darauf zu\nbehaften sei).\n\ne) Da nunmehr alle Faktoren bekannt sind, lässt sich der Bonusanspruch des Klägers\nfür das Jahr 2017 berechnen. Er beträgt Fr. 25'735.65 (Fr. 132'002.16 [\"Eligible Annual\nBase Salary\"] x 20% [\"Bonus Target\"] x 88,62% [\"Business Performance Factor\"] x\n110% [\"Individual Performance Factor\"]). Die Beklagte hat dem Kläger somit für das\nJahr 2017 eine variable Vergütung in Höhe von Fr. 25'735.65 brutto – anstatt der\nverlangten Fr. 26'400.45 brutto – zu bezahlen.\n\n8. Damit bleibt nachfolgend noch zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte auf\ndiesem Betrag 5% Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 OR) schuldet.\n\na) Gemäss Art. 339 Abs. 1 OR werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nalle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Diese Regel ist absolut zwingend\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Art. 361 Abs. 1 OR). Sie gilt indes nicht ausnahmslos. So wird etwa nach Abs. 3 dieser\nBestimmung die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis nach Massgabe von\nArt. 323 Abs. 3 OR fällig. Jener besagt, dass der Anteil am Geschäftsergebnis\nauszurichten ist, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach\nAblauf des Geschäftsjahrs. Die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass Art. 323\nAbs. 3 OR analog auch auf Gratifikationen anzuwenden sei, die nach Bestand und\nUmfang vom Geschäftsergebnis abhängen, zumal sich solche wie der Anteil am\nGeschäftsergebnis erst nach Vorliegen der Bilanz mit der Erfolgsrechnung feststellen\nliessen (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. Aufl., Art. 339 OR N 7; Rehbinder/\nStöckli, Berner Kommentar, 2. Aufl., Art. 339 OR N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph,\nArbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Art. 339 N 7; CHK OR-\nEmmel, 3. Aufl., Art. 339 N 1; vgl. auch BGer 4A_45/2017 E. 6.2). Ebenfalls nicht\nanwendbar ist die Regel von Art. 339 Abs. 1 OR bei einem Übergang des\nArbeitsverhältnisses infolge Betriebsübernahme i.S.v. Art. 333 OR, weil diesfalls keine\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses im eigentlichen Sinn eintritt (ZK-A. Staehelin,\nArt. 339 OR N 2; BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 339 OR N 1).\n\n"}