{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\nergäbe. Die Beklagte darf ihre Pflicht zur Ausrichtung der Sondervergütung nun aber\nnicht dadurch unterlaufen, dass sie die in diese Berechnung einfliessenden Faktoren in\nAusübung des ihr dabei zustehenden Freiraums willkürlich tief ansetzt. Wurde eine\nGratifikation vertraglich vereinbart, hat sie die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen\nfestzusetzen. Sie darf die Gratifikation insbesondere nicht gestützt auf Umstände\nkürzen, von denen der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht annehmen muss, sie\nseien für die Ausrichtung der Gratifikation bzw. deren Umfang von Belang\n(BGE 136 III 313 E. 2 und 2.3; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 322d N 13;\nRehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 3. Aufl., Art. 322d OR N 17). Es stellt sich somit\ndie Frage, wie die variable Vergütung für das Jahr 2017 konkret zu berechnen ist.\n\n7.a) Zwei der vier Faktoren, also das \"Eligible Base Salary\" (Fr. 132'002.16 [Pay Letter\n2016]) und der \"Bonus Target\" (20% [Arbeitsvertrag, S. 1]) sind bereits bekannt.\nBetreffend den \"Business Performance Factor\" (\"BPF\") führte die Beklagte in ihrer\nKlageantwort (S. 7) zunächst aus, dieser setze sich zu 40% aus den Erfolgsindikatoren\ndes Gesamtkonzerns den sog. \"D Key Performance Indicators\" (\"D KPIs\") und zu 60%\naus den Erfolgsindikatoren der Unternehmenseinheit des Klägers den sog. \"Business\nUnit Key Performance Indicators\" (\"BU KPIs\") zusammen. Dem ist beizupflichten. Wie\nsich dem Pay Letter 2016 entnehmen lässt, resultierte der BPF bereits beim Bonus für\ndas Jahr 2016 aus einer Kombination der Gesamtleistungen des D Konzerns (\"D’s\noverall achievements\") und den Leistungen der Geschäftseinheit des Klägers (\"your\nbusiness unit’s achievements\"). In der E-Mail von F vom 5. April 2017 mit dem Betreff\n\"D’s Key Performance Indicators (KPIs) for 2017\" (Dossier 1/2 bekl.act. 4), welche\nmitunter auch an den Kläger versandt wurde (Dossier 2/2 bekl.act. 2), gab die Beklagte\ndie \"D KPIs\" für das laufende Jahr 2017 bekannt (S. 1 Aufzählung) und informierte\ndarüber, dass sich der BPF für \"overall employee\" neu zu 40% aus den \"D KPIs\" und\nzu 60% aus den \"BU KPIs\" zusammensetze (S. 2). Insofern konnte und musste sich\nder Kläger, weil wiederum kein Widerspruch behauptet, geschweige denn dargetan ist,\ndanach richten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Weiter machte die Beklagte geltend, für die Ermittlung des anwendbaren \"BPFs\"\nkönne man sich indes nicht auf eine simple Addition der beiden \"BPF\"-Bestandteile\nbeschränken. Sowohl betreffend die \"D KPIs\" als auch betreffend die \"BU KPIs\" habe\npraxisgemäss ein Schwellenwert von 80% bestanden, bei dessen Unterschreitung der\nentsprechende \"BPF\"-Bestandteil auf 0 gesetzt werden müsse. Zudem müsse das\nErgebnis der Addition noch mit einem Faktor 1:2.5 skaliert werden (Klageantwort, S. 8;\nDuplik, S. 11-14). Der Kläger bestritt in seiner Replik (S. 8), dass praxisgemäss ein\nSchwellenwert existiert habe bzw. ein solcher sowie ein zusätzlicher Rechnungsschritt\nvereinbart worden seien.\n\nDie Beklagte verweist zum Beweis ihrer Behauptung auf Folien von drei angeblichen\nPräsentationen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015, bezüglich derer sie allerdings\nweder erläutert, ob überhaupt, von wem, wo und gegenüber wem diese gehalten\nworden seien, noch dartut, inwiefern sie für das von Anfang November 2016 bis Ende\nJanuar 2018 andauernde Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und ihr, der\nBeklagten, (noch immer) massgebend sein sollten. Damit fehlt es für den Nachweis\neiner entsprechenden Betriebsübung bereits an der notwenigen Behauptungssubstanz\nund besteht kein Anlass, die dazu angerufenen Personen (G und H) zu befragen (BGer\n4A_338/2017 E. 2.1, wonach das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende\nBehauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt).\nDer Kläger musste nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass für den Umfang\ndes \"BPFs\" auch ein gewisser Schwellenwert sowie ein zusätzlicher Rechenschritt von\nBelang seien.\n\nc) Alsdann führte die Beklagte in ihrer Klageantwort (S. 8 f.) aus, die \"D KPIs\" seien\nim Jahr 2017 zu 78,3% und die \"BU KPIs\" der Business Unit \"GSM\", welcher der\nKläger zugeordnet gewesen sei (vgl. auch Pay Letter 2016, \"Business Performance\nPool\": \"GSM Europe HQ\"), zu 95,5% erreicht worden. Für die Berechnung verwies sie\nauf die Seiten 3 und 5 einer angeblichen Präsentation mit dem Titel \"2017\nKPIs\" (Dossier 1/2 bekl.act. 11). Der Kläger bestritt in seiner Replik (S. 9) einerseits,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass die \"KPIs\" nur zu 78,3% resp. zu 95,5% erreicht worden seien, und andererseits,\ndass es sich bei Beilage Dossier 1/2 bekl.act. 11 um das \"massgebliche\nBerechnungspapier\" handle.\n\n"}