{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naaa) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Parteien einen\ntatsächlichen übereinstimmenden Willen dahingehend hatten, dass der Kläger\nzusätzlich zu seinem Jahresgehalt jeweils im März des folgenden Jahres (\"Payment in\nMarch of the following year\" [Arbeitsvertrag, S. 1]) eine variable Vergütung erhalten\nsollte, die bei Erreichen der geschäftlichen und individuellen Ziele 20% des\nJahresgrundgehalts und bei Übertreffen bzw. Nichterreichen der Ziele mehr oder\nweniger betragen sollte. Jedenfalls nachträglich – allenfalls entsprach diese Art der\nBerechnung bereits früherer Übung innerhalb der Konzerns – einigten sich die Parteien\nalsdann konkludent darauf, dass sich die variable Vergütung nach der Formel \"Eligible\nBase Salary\" x \"Bonus Target\" x \"Business Performance Factor\" x \"Individual\nPerformance Factor\" berechne. Daraus geht hervor, dass sich die Höhe der variablen\nVergütung entgegen der Auffassung des Klägers (Berufungsantwort, S. 4 f., 10, 12,\n15-18 und 20 f.) nicht allein aus vorbestimmten und/oder objektiv bestimmbaren\nBerechnungsgrundlagen ergibt, sondern mitunter auch vom \"Individual Performance\nFactor\", also von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistungen\ndurch die Arbeitgeberin, die Beklagte, abhängt. Dabei mag, wie der \"2017 Performance\nReview for A\" (vgl. Performance Review 2017, S. 1 5) offenbart, anhand von\nvorformulierten Aufgaben, Zieldetails, und Erfolgsmessungsfaktoren – deren\nBestimmung aber wohl ebenfalls weitgehend im Ermessen der Beklagten lag (vgl.\nDossier 1/2 bekl.act. 4) – zwar jeweils eine gewisse Objektivität angestrebt worden\nsein, doch verblieb der Beklagten jedenfalls bei der Einordnung der Leistungen der\nArbeitnehmer unter die vorgegebenen Definitionen \"Outstanding Performance\",\n\"Successful Performance\" oder \"Needs Improvement\" (Performance Review 2017,\nS. 6) sowie bei der Festlegung des exakten Zielerfüllungsgrads (vgl. Pay Letter 2016:\n\"105.50%\") ein relativ weiter Ermessensspielraum (vgl. Duplik, S. 17 f.). Wie sich den\nnachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, kam der Beklagten aber auch bei der\nFestlegung der jährlichen Unternehmensziele und bei der Gewichtung derselben im\nRahmen der Berechnung des \"Business Performance Factors\" ein gewisses Ermessen\nzu (s. E. 7.a und c hernach; vgl. auch Dossier 2/2 bekl.act. 11; ferner Dossier 1/3\nkläg.act. 1; Dossier 1/2 bekl.act. 4). Demnach liegt in rechtlicher Hinsicht kein fester\nLohnbestandteil i.S.v. Art. 322 OR, sondern eine variable Sondervergütung vor.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbbb) Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich weder im Arbeitsvertrag\nselbst noch in den Dokumenten, auf welche dieser verweist, ein Anhaltspunkt dafür\nfindet, dass auch der Entscheid darüber, ob in einem bestimmten Jahr überhaupt eine\nvariable Vergütung ausgerichtet wird, ins Ermessen der Beklagten gestellt werden\nsollte (vi-Entscheid, S. 6 und 8). Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der\nBeklagten auch nicht aus dem nachträglichen Parteiverhalten, insbesondere nicht aus\ndem am Ende der E Mail von F, Group EVP, Chief Human Resources Officer, vom\n5. April 2017 in Form einer Fussnote enthaltenen Hinweis \"Eligibility for an annual\nbonus is subject to company policy and management discretion\" (Dossier 1/2\nbekl.act. 4, S. 2; übersetzt: die Berechtigung zum Bezug eines Jahresbonus unterliege\nder Unternehmensrichtlinie und dem Ermessen des Managements; vgl. zur Zustellung\nder besagten E Mail an den Kläger Dossier 2/2 bekl.act. 2). Betrachtet man nämlich\nden Satz, dem dieser Hinweis beigefügt ist, \"The KPI results are also used to calculate\nthe annual bonus payout\" (Die KPI-Ergebnisse werden auch zur Berechnung der\njährlichen Bonusauszahlung verwendet), wird deutlich, dass damit nicht die\nAusrichtung des Bonus, sondern die Berechtigung (\"Eligibility\") zur Teilnahme am\nD Bonusprogramm gemeint ist, die dem Kläger bekanntlich bereits im Schreiben vom\n1. September 2016 (Dossier 1/2 bekl.act. 2) sowie im Arbeitsvertrag durch Festlegung\nder Zielgrösse von 20% des Jahresgrundgehalts zugesichert wurde. Demzufolge – und\nweil die Beklagte keine weiteren Umstände nennt, aus welchen sich der angeblich\ngänzlich diskretionäre Charakter ergeben soll – führt auch eine subjektive\nVertragsauslegung nicht zu einer Qualifikation der variablen Vergütung als echte\nGratifikation; richtig besehen liegt eine unechte Gratifikation vor, die im Grundsatz\ngeschuldet und lediglich, was die Festsetzung der Höhe anbetrifft, (teilweise) im\nErmessen der Arbeitgeberin steht.\n\n6. Die Beklagte hatte demnach nicht das Recht, die Auszahlung einer variablen\nVergütung für das Jahr 2017 mit Verweis auf das mutmasslich schlechte\nGeschäftsergebnis des D-Konzerns ganz grundsätzlich zu verweigern. Das Ausbleiben\neiner Sondervergütung für das Jahr 2017 wäre vielmehr nur dann zulässig, wenn auch\ndie Anwendung der massgeblichen Berechnungsformel, wie die Beklagte vor Vor­\ninstanz weiter behauptete (Klageantwort, S. 7-10; Duplik, S. 10-15), null Franken\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}