{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\nDie fragliche Vertragsbestimmung trägt den Titel \"Variable Pay\". Auffallend ist, dass\nnicht der Begriff \"bonus\" verwendet wird. \"Pay\" als Substantiv kann in Gehalt,\nBezahlung, Vergütung, Entlohnung usw. übersetzt werden, was rein begrifflich eher für\neinen festen, wenn auch variablen Lohnbestandteil spricht. Unter \"variable\" oder zu\nDeutsch variabel versteht man gemeinhin etwas, was nicht nur auf eine Möglichkeit\nbeschränkt, was veränderbar oder (ab)wandelbar ist. Aus dem ersten Teil der Klausel\n(\"20% of annual base salary, pro rata temporis\") ergibt sich nicht wirklich etwas\nVariables, zumal die 20% nicht etwa auf dem effektiv ausbezahlten Jahresgehalt (z.B.\nzzgl. Überstundenentschädigungen, Zulagen usw.), sondern auf dem\nJahresgrundgehalt und bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis pro rata temporis\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberechnet werden – Letzteres könnte allenfalls ein Indiz für eine Gratifikation darstellen,\nda bei einer solchen anders als bei einem festen Lohnbestandteil ein pro rata temporis\nAnspruch nur dann besteht, wenn er verabredet ist (vgl. Art. 322d Abs. 2 OR). Insofern\nmuss sich das variabel im Titel auf die Klammerbemerkung beziehen. Darin findet sich\nneben einer Regelung des Fälligkeitszeitpunkts die Wendung \"based on achievement\nof the agreed business and individual objectives\", was übersetzt heisst, basierend auf\ndem Erreichen der vereinbarten geschäftlichen und individuellen Ziele. Dabei versteht\nsich von selbst, dass es bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen\nArbeitsvertrag nicht möglich ist, die Jahresziele in geschäftlicher und individueller\nHinsicht bereits zu Beginn für alle Zukunft festzulegen, sondern dass diese der\nspäteren Bestimmung durch die Vertragsparteien (\"agreed\") überlassen werden\nmüssen. Die im Titel erwähnte Variabilität der Vergütung basiert also auf dem Erreichen\nder vereinbarten geschäftlichen und individuellen Ziele. Aufgrund dieser Verknüpfung\nlässt sich zunächst einmal ausschliessen, dass die Ausrichtung im Grundsatz von der\nZielerreichung abhängen und in jedem Fall 20% des Jahresgehalts betragen sollte;\nvielmehr kann daraus geschlossen werden, dass die Höhe der Vergütung anhand des\nZielerreichungsgrads variieren sollte, was aber weder Abweichungen nach unten noch\nsolchen nach oben entgegensteht. Mit Rücksicht auf die Bezeichnung der 20% des\nJahresgrundgehalts als \"incentive opportunity\" im Schreiben vom 1. September 2016\n(Dossier 1/2 bekl.act. 2) ist daher davon auszugehen, dass diese Prozentzahl nach dem\nübereinstimmenden Parteiwillen die Zielgrösse der variablen Vergütung darstellen\nsollte, ein Betrag in entsprechender Höhe mithin zur Auszahlung gelangen sollte, wenn\ndie Leistungen des Arbeitnehmers zufriedenstellend waren und das Geschäftsjahr\nzufriedenstellend verlief. Das bedeutet aber auch, dass die Vergütung je nach Qualität\nder Arbeitsleistung und je nach Geschäftserfolg höher oder tiefer ausfallen können\nsollte. Dies verträgt sich denn auch am besten mit dem Ziel, Anreize zu schaffen, ist\nder Arbeitnehmer diesfalls doch daran interessiert, möglichst gute Leistungen zu\nerbringen, um die Zielgrösse oder mehr zu erhalten, und die Arbeitgeberin, wenn die\nindividuellen Leistungen hinter den Erwartungen zurückbleiben, nicht gehalten, den\nArbeitnehmer mit einer variablen Vergütung im Umfang von 20% seines\nJahresgrundgehalts zu belohnen.\n\ncc) nachträgliches Parteiverhalten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWie sich aus dem Pay Letter 2016 ergibt, erhielt der Kläger für das Jahr 2016, in dem\ner zunächst für eine Konzerngesellschaft in den Niederlanden und ab 1. November für\ndie Beklagte tätig war, zusätzlich zu seinem Jahresgehalt von Fr. 71'778.33 eine\nBonusauszahlung (\"bonus payout\") von Fr. 15'222.47. Gemäss dem erwähnten\nSchreiben schlüsselt sich dieser Betrag wie folgt auf: Jahresgrundgehalt (\"Eligible\nAnnual Base Salary\"; Fr. 71'778.33) x Bonusziel (\"Bonus Target\"; 20%) x\nGeschäftsleistungsfaktor (\"Business Performance Factor [BPF]\"; 100.51%) x\nIndividueller Leistungsfaktor (\"Individual Performance Factor [IPF]\"; 105.50%) =\nBonusbetrag (\"Bonus Amount\"; Fr. 15'222.47). Es ist weder behauptet noch sonstwie\nbekannt, dass der Kläger gegen die Höhe oder die Berechnungsart des Bonus 2016\nprotestiert hätte. Im Gegenteil, der Kläger stützte sich in seiner Klage selbst auf dieses\nSchreiben seines damaligen Vorgesetzten sowie die daraus ersichtliche\nBerechnungsart der variablen Vergütung (Klage, S. 3 f. und 7 f.; vgl. auch Replik, S. 3,\n12 und 14). In diesem Schreiben erklärte die Beklagte, wie sie die hier strittige\nVertragsbestimmung verstanden wissen und angewandt haben wollte, womit sich der\nKläger spätestens durch die vorbehaltlose Entgegennahme des so berechneten Bonus\nkonkludent einverstanden erklärte. Eine nachträgliche Modifizierung bzw.\nKonkretisierung des Arbeitsvertrags durch konkludentes Verhalten, ist nach\nherrschender Lehre und Rechtsprechung auch dann möglich, wenn der Arbeitsvertrag\n– wie hier (Arbeitsvertrag, S. 2 Ziff. 1.5) – für Änderungen und Ergänzungen einen\nSchriftlichkeitsvorbehalt vorsieht (BSK OR I-Schwenzer/Fountoulakis, 7. Aufl., Art. 16 N\n10; Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 16 OR N 100 ff.; Koller, OR AT, 2017,\nN 12.163; BGE 125 III 263 E. 4.c; BGE 105 II 75 E. 1; BGer 4A_234/2017 E. 5.1 f.; BGer\n4A_619/2016 E. 7.3.1.2). Das gilt umso mehr, wenn der betreffende Punkt bereits im\nArbeitsvertrag (zumindest implizit) der späteren Bestimmung durch die Parteien\nvorbehalten blieb (Arbeitsvertrag, S. 1: \"[…] of the agreed business and individual\nobjectives\").\n\ndd) Fazit\n\n"}