{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\n5.a) Die Kritik der Beklagten an der Auslegung der Vorinstanz ist teilweise berechtigt.\nDie Vorinstanz schloss einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen allein mit Blick\nauf die Rechtsschriften aus, ohne die in den Akten liegenden Beweise zu würdigen. Sie\nschritt mithin direkt zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Zudem berücksichtigte\nsie dabei auch das nachträgliche Parteiverhalten (Bonusabrechnungen 2016 und 2018),\nwas nicht zulässig ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 133 III 61 E. 2.2.1). Schliesslich\ngelangte sie zu einem – aus Sicht einer unbeteiligten Drittperson – zwar plausiblen,\naber von keiner Partei so vertretenen Vertragsverständnis (vgl. BGer 4A_441/2019 E.\n2.6.1; BGer 4A_577/2018 E. 4.2; BGer 4A_311/2017 E. 7; BGer 4A_187/2015 E. 4.1,\nnicht publ. in BGE 141 III 489, wonach die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht\nzu einem normativen Konsens führen könne, der so von keiner der Parteien gewollt ist).\n\nb) Auch der Kläger machte sowohl in seiner Klage als auch in seiner Replik gestützt\nauf die Bonusabrechnung 2016 (Pay Letter 2016) geltend, dass sich die Höhe der\nvariablen Vergütung nach der Formel \"Eligible Annual Base Salary\" (anrechenbares\nJahresgrundgehalt) x \"Bonus Target\" (Bonusziel) x \"Business Performance\nFactor\" (Geschäftsleistungs- bzw. Geschäftserfolgsfaktor) x \"individual Performance\nFactor\" (individueller Leistungsfaktor) richte und damit je nach Bewertung der letzten\nbeiden Faktoren mehr oder weniger als 20% des Jahresgrundgehalts, ja\ngegebenenfalls sogar null Franken betragen könne. Zwar mag dies hinsichtlich des\nUnterschreitens nicht derart eindeutig sein. So ist dem Kläger beizupflichten, dass er in\nseinem Klagebegehren für das Jahr 2017 und den Monat Januar 2018 betragsmässig\neine variable Vergütung von jeweils mindestens 20% seines Jahresgrundgehalts\nverlangte. Allerdings fragt sich, welche (Mindest-)Beträge der Kläger in Unkenntnis der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerechnungsfaktoren \"Business Performance Factor\" und \"Individual Performance\nFactor\" denn sonst hätte einklagen sollen, weshalb das Rechtsbegehren diesbezüglich\nnur beschränkt aussagekräftig ist. Jedenfalls liess er in seiner Klage in fett gedruckter\nSchrift ausführen, klar sei, dass die variable Salärzahlung nur dann entfallen könne,\nwenn der \"Business Performance Factor\" oder der \"Individual Performance Factor\" mit\n0 bewertet würde (S. 4). Das zeigt, dass auch er letztlich den Standpunkt vertrat, die\n20% stellten eine Zielgrösse dar, die nicht nur über-, sondern abhängig vom\nGeschäftserfolg und der subjektiven Leistung auch unterschritten werden könnte. Es\nspielt dabei keine Rolle, dass er ein Unterschreiten bzw. Entfallen lediglich als\ntheoretische Variante betrachtete, welche betreffend die eingeklagten Jahre nicht zur\nAnwendung gelange. Entscheidend ist einzig, dass diese theoretische Möglichkeit auch\nseinen Ausführungen zufolge bestand. Insoweit stimmten die Prozessstandpunkte also\nüberein, was entgegen der Vorinstanz nahelegt, dass diesbezüglich ein\nübereinstimmender wirklicher Wille vorlag, der eine Auslegung nach dem\nVertrauensprinzip entbehrlich macht.\n\nc) Dies bestätigt sich, wenn man die übereinstimmende Darstellung der Parteien\nanhand der konkreten Umstände, wie etwa den Erklärungen vor Vertragsschluss, dem\nVertragswortlaut und dem nachträglichen Parteiverhalten überprüft:\n\naa) Erklärungen vor Vertragsschluss\n\nDer Kläger war unbestrittenermassen bereits vor seiner Anstellung bei der Beklagten in\neinem Unternehmen der D Gruppe bzw. des D Konzerns tätig (Klageantwort, S. 3;\nReplik, S. 4) und brachte insofern ein gewisses Vorverständnis mit, was den Wortlaut\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Vertragsklauseln anbelangt. So wurde er rund einen Monat vor Abschluss des\nArbeitsvertrags im Schreiben vom 1. September 2016 \"Re: Your Local To Local move\nfrom the Netherlands to Switzerland\" (Dossier 1/2 bekl.act. 2) über die wesentlichen\nBedingungen und Grundlagen seiner neuen Anstellung in der Schweiz orientiert. Darin\nfindet sich im zweiten Absatz unter der Überschrift \"Compensation &\nBenefits\" (Vergütung & Leistungen) folgender Satz: \"You are eligible to participate in\nthe D Bonus Program, with an incentive opportunity equal to 20% of your Annual Base\nSalary, subject to the terms and conditions of the D Bonus Program\". Das bedeutet\nzwar entgegen der Beklagten noch nicht, dass der Kläger auch tatsächlich den \"terms\nand conditions\" bzw. Bedingungen des D Bonusprogramms unterstellt wurde, fehlt\ndoch im späteren Arbeitsvertrag vom 5./20. Oktober 2016 ein entsprechender Verweis\nund enthält jener die Klausel, wonach diese Vereinbarung sämtliche früheren\nVereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen\nUnternehmen und dem Arbeitnehmer bezüglich der Beschäftigung und Entlöhnung\nersetze (vgl. Arbeitsvertrag, S. 2 Ziff. 1.2). Gleichwohl ist die Bezeichnung der 20% als\n\"incentive opportunity\", was übersetzt Anreiz- oder Bonusmöglichkeit bedeutet, für das\nVerständnis des Vertragswortlauts zu berücksichtigen.\n\nbb) Vertragswortlaut\n\n"}