{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndarauf, ob überhaupt und in welchem Umfang die variable Vergütung bei schlechtem\nGeschäftsgang und/oder teilweisem oder Nichterreichen der persönlichen Ziele\nentfallen können solle. Ebenso wenig werde auf ein diesbezügliches Ermessen der\nBeklagten hingewiesen und/oder ein (Freiwilligkeits-)Vorbehalt angebracht. Unter\ndiesen Umständen sei der Wert von 20% des Bruttojahreslohnes nicht einfach als\nRichtgrösse, sondern gleichsam als Untergrenze zu betrachten. Der Kläger habe in\nguten Treuen davon ausgehen dürfen, er erhalte nebst seinem regulären Lohn jeweils\njährlich auch eine variable Vergütung von mindestens 20% seines Bruttojahreslohnes\n(vi-Entscheid, S. 6-8).\n\nWie sich aus dem Begriff \"Variable Pay\" sowie aus den bei den Akten liegenden\nBonusabrechnungen für die Jahre 2016 und 2018 ergebe, sollte die Vergütung jedoch\ndurchaus auch höher als die vereinbarte Untergrenze von 20% ausfallen können. Aus\nbeiden Bonusabrechnungen sei ersichtlich, dass dem Kläger für die Jahre 2016 und\n2018 (anteilsmässig) eine deutlich über dem Grundanspruch von 20% liegende,\ngegenüber dem Basissalär aber gleichwohl noch akzessorische Vergütung ausbezahlt\nworden sei. Der Bonus 2016 in Höhe von Fr. 15'222.47, welchem offenbar auch die\nkonzerninterne Tätigkeit des Klägers in den Niederlanden zugrunde gelegen habe,\nlasse sich anhand der in der Bonusabrechnung (Pay Letter 2016) aufgeführten Formel\nnachvollziehen. Die ersten beiden Faktoren derselben (\"Eligible Annual Base Salary\"\nund \"Bonus Target\") könnten dem Arbeitsvertrag entnommen werden, während der\nBeklagten bei der Gewichtung der für den \"Business Performance Factor\"\nmassgeblichen Unternehmenskennzahlen und bei der Beurteilung der in den\n\"Individual Performance Factor\" einfliessenden klägerischen Leistungen ein weites\nErmessen zukomme. Damit stehe fest, dass die Beklagte bei der Festsetzung der\nvariablen Vergütung über einen Ermessensspielraum verfüge, soweit diese den Betrag\nvon 20% des Bruttojahresgehalts übersteige. Entgegen der Auffassung der Parteien sei\ndie variable Vergütung somit weder als fester Lohnbestandteil oder als echte\nGratifikation, sondern als unechte Gratifikation zu qualifizieren, die dem Kläger einen\nAnspruch auf 20% seines Bruttogehalts verschaffe und darüber hinaus gänzlich\nfreiwilligen bzw. diskretionären Charakter aufweise. Dementsprechend habe der Kläger\nfür das Jahr 2017 – nur, aber immerhin – Anspruch auf eine variable Vergütung in Höhe\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon\nbrutto Fr. 26'400.00 (20% von Fr. 132'002.16), während im darüberhinausgehenden\nUmfang kein durchsetzbarer Anspruch bestehe (vi-Entscheid, S. 8-10).\n\n4.a) Die Beklagte macht zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Sie\nbringt vor, die Vorinstanz habe sich mit ihrer Vertragsauslegung über einen der wenigen\nPunkte hinweggesetzt, hinsichtlich welchen die Parteien sich einig gewesen seien.\nAuch der Kläger sei in seinen Rechtsschriften davon ausgegangen, dass sich sein\njährlicher Bonusanspruch nach der globalen D Bonusformel (\"Eligible Annual Base\nSalary\" x \"Bonus Target\" x \"Business Performance Factor\" x \"Individual Performance\nFactor\") berechne (Klage, S. 4; Replik, S. 7 und 13 f.), und habe ausgeführt, dass der\nZielbonus von 20% des jährlichen Basissalärs auch unterschritten, ein Bonus allenfalls\nsogar gänzlich verweigert werden könne (Klage, S. 4; Replik, S. 7). Entgegen den\nvorinstanzlichen Feststellungen habe insoweit ein übereinstimmender tatsächlicher\nParteiwille bestanden. Die Vorinstanz hätte bei korrekter Sachverhaltsfeststellung\ndeshalb nicht gestützt auf das Vertrauensprinzip zur Annahme eines Mindestbonus von\n20% des jährlichen Basissalärs gelangen dürfen und sich stattdessen im Detail mit\ndem anwendbaren D Bonusprogramm und den dazu vorgebrachten Behauptungen\nund Beweismitteln auseinandersetzen müssen. Dabei hätte sie erkennen müssen, dass\nihr, der Beklagten, bei der Festsetzung der gesamten variablen Vergütung ein\nErmessensspielraum zukomme, diese mithin einen gänzlich freiwilligen bzw.\ndiskretionären Charakter aufweise und wegen des schlechten Finanzergebnisses des\nD Konzerns für das Jahr 2017 habe gestrichen werden dürfen (Berufung, S. 3 und\n6-14).\n\nb) Der Kläger demgegenüber bestreitet in seiner Berufungsantwort, selbst davon\nausgegangen zu sein, dass die 20% des jährlichen Basissalärs auch unterschritten\nwerden könnten. Wie aus seinen Rechtsschriften ersichtlich werde, sei dies als rein\ntheoretische Variante aufgeführt worden, welche jedoch keine Anwendung finde. Im\nRechtsbegehren habe er seit Prozessbeginn klar kommuniziert, dass er mindestens auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n20% des Basissalärs Anspruch habe. Daneben ist aber auch er, der Kläger, (wiederum)\nder Ansicht, dass sich die Höhe der variablen Vergütung nach besagter Formel richte.\nUnter anderem gestützt auf das bereits als unzulässig erkannte Aktenstück Dossier 3/3\nkläg.act. 1 macht er geltend, dass die hierfür massgebenden Faktoren allesamt objektiv\nberechenbar seien, die Beklagte mithin über kein Ermessen verfüge und die fragliche\nVertragsklausel ihm, dem Kläger, folglich einen festen variablen Lohnbestandteil\nzusichere (Berufungsantwort, S. 4 f. und 11-14).\n\n"}