{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\nc) Ohnehin fehlt es den vom Kläger vorgebrachten Noven an Relevanz. Beilage\nDossier 3/3 kläg.act. 1 wäre, wenn überhaupt, bloss eine weitere Bestätigung für den\nAusgang des Berufungsverfahrens. Der Gehalt der übrigen Noven\n(Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten) erschöpft sich sodann darin, dass die\nfür die Beklagte und die für die übrigen schweizerischen Konzerngesellschaften\nhandelnden Personen wie auch die Mitarbeiter der mit einem Rechtsgutachten\nbetrauten schweizerischen Anwaltskanzlei angeblich alle zur Rechtsauffassung gelangt\nseien, wonach die in der fraglichen Vertragsklausel erwähnte Vergütung als variabler\nLohnbestandteil und nicht als echte bzw. unechte Gratifikation zu qualifizieren sei.\nAnders als an eine übereinstimmende Sachdarstellung der Parteien, an welche das\nGericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum hier anwendbaren\nbeschränkten Untersuchungsgrundsatz ferner Leuenberger/Uffer-Tobler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.35), besteht in rechtlicher Hinsicht\nkeinerlei Bindung an die Auffassung der Parteien oder irgendwelcher Drittpersonen.\nVielmehr ist die Rechtsanwendung Sache des Gerichts und erfolgt von Amtes wegen\n(Art. 57 ZPO).\n\nIII.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, ob die im Arbeitsvertrag vom\n5./20. Oktober 2016 vereinbarte variable Vergütung (\"Variable Pay\") als Gratifikation\ni.S.v. Art. 322d OR oder als Teil des Lohnes i.S.v. Art. 322 OR zu qualifizieren ist.\nWährend sich die Beklagte auch in ihrer Berufung auf den Standpunkt stellt, es handle\nsich dabei um eine gänzlich freiwillige Leistung, eine sog. echte Gratifikation, erblickt\nder Kläger darin nach wie vor einen festen variablen Lohnbestandteil.\n\n2.a) Eine Gratifikation ist eine Sondervergütung, welche der Arbeitgeber neben dem\nLohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahrs,\nausrichtet (Art. 322d Abs. 1 OR). Sie zeichnet sich gegenüber dem Lohn dadurch aus,\ndass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen des\nArbeitgebers abhängt, d.h. sie wird ganz oder mindestens teilweise freiwillig\nausgerichtet. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann daher keine\nGratifikation sein, sondern stellt Lohn dar. Freiwilligkeit ist hingegen anzunehmen,\nwenn dem Arbeitgeber beim Entscheid über die Ausrichtung (echte Gratifikation) oder\naber zumindest bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ein Ermessen zusteht\n(unechte Gratifikation). Ein solches Ermessen ist zu bejahen, wenn die Höhe der\nVergütung nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses, sondern\nzudem auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch\nden Arbeitgeber abhängig gemacht wird (vgl. vi-Entscheid, S. 4 f. sowie die dortigen\nHinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7.\nAufl., Art. 322d N 3, 12 ff. und 16 ff.).\n\nb) Grundlage für die rechtliche Qualifikation einer Vertragsbestimmung bildet deren\nInhalt (BGE 144 III 43 E. 3.3). Er bestimmt sich vorab nach dem übereinstimmenden\nwirklichen Willen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens ist\ndabei nicht allein auf den Wortlaut der Erklärungen abzustellen, sondern auf alle\nIndizien, welche (Rück-)Schlüsse auf den wirklichen Willen der Parteien erlauben, wie\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\netwa die Umstände des Vertragsschlusses (z.B. allfällige im Vorfeld abgegebene\nErklärungen) oder das nachträgliche Parteiverhalten. Erst wenn ein übereinstimmender\nwirklicher Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien\naufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie der jeweilige\nErklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten\nUmständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Die Auslegung nach\ndem Vertrauensprinzip setzt somit voraus, dass sich der tatsächliche Wille der Parteien\nentweder nicht mehr feststellen lässt oder dass eine Partei den von der anderen Partei\nerklärten Willen nicht richtig verstanden hat, wobei beides aus der Beweiswürdigung\nfolgen muss und sich nicht schon aus der blossen Tatsache ergibt, dass die Parteien\nim Prozess Unterschiedliches behaupteten (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 93 E. 5.2.1 ff.\n= Pra 2019 Nr. 40; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 131 III 606 E.\n4.1 = Pra 2006 Nr. 80; BGer 4A_535/2019 E. 4.2.2).\n\n3.a) Auch die Vorinstanz ging von den soeben genannten Grundsätzen aus und legte\nden Arbeitsvertrag vom 5./20. Oktober 2016 aus. Dabei hielt sie zunächst fest, dass ein\nübereinstimmender tatsächlicher Wille, wie die umfangreichen Rechtsschriften der\nParteien zeigten, nicht auszumachen und der Arbeitsvertrag daher nach dem\nVertrauensprinzip auszulegen sei (vi-Entscheid, S. 6).\n\nb) Im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip führte die Vorinstanz aus,\nder Begriff variable Vergütung (\"Variable Pay\") impliziere, dass diese unterschiedlich\nhoch ausfallen können solle. Es gehe indessen weder aus dem Vertrag selbst noch aus\nden Dokumenten, auf welche in diesem verwiesen werde, beispielsweise dem\nPersonalreglement, hervor, wie die variable Vergütung zu berechnen sei. Zwar sei dem\nKläger in einer E-Mail vom 1. September 2016 in Aussicht gestellt worden, berechtigt\nzu sein, gemäss den entsprechenden Bedingungen und mit einer Bonusmöglichkeit\nvon 20% seines jährlichen Grundgehalts am D-Bonusprogramm teilzunehmen. Ein\nVerweis auf eben dieses D-Bonusprogramm fehle im Anfang Oktober 2016\nunterzeichneten Arbeitsvertrag dann aber. Ebenfalls fehle im Arbeitsvertrag ein Hinweis\n\n"}