{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\nWeiteres gegeben und einzig das unverzügliche Vorbringen zu prüfen. Unverzüglich\ni.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bedeutet bei erster Gelegenheit und damit grundsätzlich\nim Rahmen des ersten Schriftenwechsels, anschliessend jedenfalls nur noch sofort\nnach der Entdeckung und spätestens bis zur Urteilsberatung (BGE 142 III 413 E. 2.2.3\nff.; s. zur Zehntagesfrist Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. November 2017 i.S.\nBO.2017.4 [https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte/]). Die Zulassung von\nunechten Noven, d.h. Tatsachen und Beweismitteln, die bereits vor dem erwähnten\nZeitpunkt entstanden waren, hängt hingegen zusätzlich von der Voraussetzung ab,\ndass sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen\nVerfahren hätten vorgebracht werden können (zum Ganzen: BGE 143 III 348 E. 4.1 =\nPra 107 Nr. 131; BGE 143 III 272 E. 2.3 = Pra 107 Nr. 5; BGE 143 III 42 E. 4.1; Reetz/\nHilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 56\nff.). Die Beachtung der zumutbaren Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im\nerstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle\nElemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer\n5A_282/2016 E. 8.1; BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Auf\njeden Fall obliegt es der Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht\nbeanspruchen will, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten\nVoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (Reetz/Hilber, ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGE\n144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Nicht unter das Novenrecht fallen\nneue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind im Rahmen des ordentlichen\nVerfahrensganges jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem\nGrundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Reetz/Hilber, ZPO Komm.,\nArt. 317 N 31 und 33).\n\nb) Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort zahlreiche Noven vor, ohne\nhinreichend und vor allem rechtzeitig darzutun, weshalb diese nicht bereits vor\nVorinstanz hätten vorgebracht werden können, womit sie unbeachtlich bleiben:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZwar führt er in seiner Berufungsantwort pauschal für sämtliche neu eingereichten und\nneu offerierten Beweismittel (Dossier 3/3 kläg.act. 1 f.) sowie sämtliche neuen\nTatsachenbehauptungen aus, es handle sich dabei um \"echte Noven\", von denen er\nerst Kenntnis erlangt habe, nachdem die Beklagte bei der Vorinstanz die Sistierung der\nanhängigen Parallelverfahren verlangt und sich dadurch ein Kontakt mit dem Anwalt\nseines ehemaligen Vorgesetzten ergeben habe. Wie sich der Datierung der\nBeweismittel und der dazugehörigen Sachdarstellung des Klägers (Berufungsantwort,\nS. 5-10) entnehmen lässt, existierten die entsprechenden Noven bereits vor dem\nZeitpunkt, als bei der Vorinstanz die letzte der beiden Verzichtserklärungen auf die\nDurchführung einer mündlichen Hauptverhandlung einging (19. Juni 2019); es handelt\nsich dabei folglich um unechte Noven. Der Kläger mag sodann in seiner\nBerufungsantwort in Klammern anmerken, dass Kontakt zum Anwalt seines ehemaligen\nVorgesetzten erst ab 23. Oktober 2019 bestanden habe, einen Beleg dafür reichte er\nmit seiner Berufungsantwort allerdings nicht ein (um Sistierung der weiteren pendenten\nVerfahren hatte die Beklagte jedenfalls schon mit Schreiben vom 7. Juni 2019 ersucht\n[vi-act. 18]). Ebenso wenig erläutert er darin, wann konkret er in den Besitz der beiden\nnachgereichten Urkunden gelangt (S. 5: \"welches dem Kläger erst kürzlich zugegangen\nist\") und wann konkret ihm welche neue Tatsachenbehauptung zugetragen worden sei\n(vgl. S. 7: \"Nach übereinstimmenden Aussagen verschiedener Mitarbeiter [...]\"; S. 9:\n\"Wie dem Kläger mündlich mitgeteilt wurde [...]\"). Seine Behauptung, wonach es ihm\ntrotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich und/oder zumutbar gewesen sei, die neuen\nSachverhaltselemente, Beweisofferten und Beweismittel bereits vor Vorinstanz\nvorzubringen, lässt sich daher allein anhand des mit der Berufungsantwort\nVorgebrachten nicht hinreichend überprüfen und bleibt unbewiesen.\n\nDaran ändert nichts mehr, dass er die E-Mail des Rechtsanwalts seines ehemaligen\nVorgesetzten, aus der sich ergibt, dass ihm, dem Kläger, die Unterlagen effektiv erst\nnach Erlass des angefochtenen Entscheids überlassen wurden (Dossier 3/3\nkläg.act. 3), mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 (B/17) nachreichte und darin\ngleichzeitig substantiierte, weshalb ihm auch die weiteren Tatsachenbehauptungen\nzuvor nicht bekannt sein konnten; die entsprechende E-Mail hätte er bereits mit der\nBerufungsantwort einreichen können und aufgrund des vorausgesetzten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunverzüglichen Vorbringens auch einreichen müssen. Gleiches gilt für die\nSubstantiierung. Will der Kläger im Berufungsverfahren Noven vorbringen, hat er\nbereits bei erster Gelegenheit substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die\nVoraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Es genügt nicht, dies zunächst\neinmal bloss in Grundzügen zu behaupten und dann, wenn die Gegenpartei die\nentsprechenden Behauptungen bestreitet, die Substantiierung und den Beweis in einer\nnachträglichen Eingabe im Rahmen des unbedingten Replikrechts nachzuholen bzw.\nnachzureichen; darf eine solche Eingabe doch nicht dazu verwendet werden, die\nBerufung oder – hier – die Berufungsantwort zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142\nIII 413 E. 2.2.4).\n\n"}