{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-36_2021-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10528&type=1563347022&cHash=e67bedfc4822d84ed2cd59613cfaa915", "Checksum": "fe9a4974e3515a1f22a48c8c45911b23"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:46", "Checksum": "d4e63b0d2709d21b3957e96c15e747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.02.2021 BO.2019.36\n\n3. Gegen den Entscheid vom 19. August 2019 – gleichentags in schriftlich\nbegründeter Ausfertigung versandt – erhob die Beklagte am 18. September 2019\nBerufung beim Kantonsgericht (B/1); sie ersucht um Abweisung der Klage, eventualiter\num Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In\nverfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie zudem die Durchführung einer mündlichen\nParteiverhandlung. Der Kläger schliesst mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2019\n(B/7) auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten\nsei. Mit Schreiben der verfahrensleitenden Richterin vom 26. September 2019 (B/10)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurde der Beklagten die Berufungsantwort des Klägers zur Kenntnisnahme zugestellt\nund angezeigt, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs\ninnert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Von diesem unbedingten\nReplikrecht machten die Beklagte – innert erstreckter Frist (B/13) – mit Eingabe vom\n22. November 2019 (B/14), der Kläger mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 (B/17) und\nwiederum die Beklagte mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (B/21) Gebrauch. Mit dem\nSchreiben vom 26. September 2019 wurde den Parteien ebenfalls mitgeteilt, dass ein\nGrund für eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren weder ersichtlich noch\ndargetan sei und – die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren vorbehalten –\nvoraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde, wogegen in den erwähnten\nnachträglichen Eingaben nicht protestiert wurde.\n\nII.\n\n1.a) Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das\nBerufungsverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie\nArt. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist daher grundsätzlich (s. aber sogleich)\neinzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-\nZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).\n\nb) Nicht eingetreten werden kann auf die Berufung jedoch insoweit, als sie sich\ngegen die vorinstanzliche Abschreibung von Klagebegehren Ziff. 2 zufolge\nGegenstandslosigkeit wegen nachträglicher Bezahlung der strittigen Forderung für das\nJahr 2018 richtet (vi-Entscheid, S. 10 und Dispo-Ziff. 2). Die Beklagte beantragt auch\ndiesbezüglich eine Abweisung der Klage (Berufungsbegehren Ziff. 1: \"vollumfänglich\nabzuweisen\"; Berufung, S. 23). Nach der publizierten Rechtsprechung des\nKantonsgerichts ist die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 242 ZPO\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen) indes eine prozessleitende Verfügung\nbesonderer Art und als solche nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar,\nfalls durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b\nZiff. 2 ZPO; Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. März 2018 i.S. BO.2017.14/15\nE. II.2 [https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html]). Eine Konversion der\ninsoweit unzulässigen Berufung in eine zulässige Beschwerde kommt ebenfalls nicht in\nFrage, zumal eine Konversion nur in Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen, die\nvorliegend nicht erfüllt sind, möglich ist (s. Entscheid des Kantonsgerichts vom\n19. März 2018 i.S. BO.2017.14/15 E. II.3 [https://www.sg.ch/recht/gerichte/\nrechtsprechung.html]); auf die Beschwerde könnte im Übrigen auch nicht eingetreten\nwerden, da die Beklagte jegliche Ausführungen dazu vermissen lässt, weshalb ihr ein\nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn das Klagebegehren\nZiff. 2 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben anstatt abgewiesen werde. Solches\nist denn auch nicht offenkundig.\n\n2. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung\nund/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.\n\n3.a) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und\nBeweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a)\nund trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden\nkonnten (lit. b), woran auch der im vorliegenden Verfahren geltende beschränkte\nUntersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) nichts ändert (BGE 138 III\n625 E. 2.2).\n\nPraxisgemäss ist dabei zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven)\nzu unterscheiden. Bei echten Noven, also Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach\nBeginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (vgl. Art. 229 Abs. 3\nZPO), ist die in Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO enthaltene Voraussetzung der Neuheit ohne\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/33\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}