Einen dahingehenden Herabsetzungsgrund machte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nicht geltend, weshalb er neu und nicht zu hören ist; Erörterungen zur Frage, ob dieser Einwand überhaupt begründet wäre und zudem auch berücksichtigt werden könnte, erübrigen sich damit (s. zur umstrittenen – hier demnach aber nicht relevanten – Frage, ob auch Ereignisse, die nach der Verletzungshandlung stattfanden, die Höhe der Konventionalstrafe beeinflussen können: Rudolph, a.a.O., N 8.71 und Fn 198). Im Ergebnis erscheint vor diesen Hintergrund in Abwägung aller relevanten Umstände eine Konventionalstrafe in der Grössenordnung von Fr. 40'000.– als angemessen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5