Nicht einzugehen ist schliesslich auf den Einwand der Beklagten, bei der Bemessung der Konventionalstrafe sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin (offenbar gemeint: im vorliegenden Prozess) persönlichkeitsverletzende Vorwürfe gegen sie erhoben habe, die sich im Beweisverfahren als unbegründet herausgestellt hätten: Einen dahingehenden Herabsetzungsgrund machte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nicht geltend, weshalb er neu und nicht zu hören ist;