ansonsten fehlt es aber an näheren Angaben der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage und ihren Bemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit nach Erhalt der Kündigung, weshalb ihr von vornherein weder unter finanziellen noch familiären Aspekten eine ausserordentliche Drucksituation zugestanden werden kann. Nicht einzugehen ist schliesslich auf den Einwand der Beklagten, bei der Bemessung der Konventionalstrafe sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin (offenbar gemeint: im vorliegenden Prozess) persönlichkeitsverletzende Vorwürfe gegen sie erhoben habe, die sich im Beweisverfahren als unbegründet herausgestellt hätten: