Was die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beklagten betrifft, ist nebst ihrem bei der Klägerin zuletzt bezogenen Salär bloss bekannt, dass sie alleinerziehende Mutter dreier sich in Ausbildung befindender Kinder ist; ansonsten fehlt es aber an näheren Angaben der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage und ihren Bemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit nach Erhalt der Kündigung, weshalb ihr von vornherein weder unter finanziellen noch familiären Aspekten eine ausserordentliche Drucksituation zugestanden werden kann.