durchaus rechtsgenügend, und dass diese Äusserung unbestritten blieb, bestreitet die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht nicht. Was die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beklagten betrifft, ist nebst ihrem bei der Klägerin zuletzt bezogenen Salär bloss bekannt, dass sie alleinerziehende Mutter dreier sich in Ausbildung befindender Kinder ist;