Hingegen fällt verschuldenserhöhend in Betracht, dass die Beklagte noch während der laufenden Kündigungsfrist B abwarb. Dass es zu einer solchen Abwerbung kam, behauptete die Klägerin – indem sie in der Klageschrift vortrug, sie gehe davon aus, dass die Beklagte B im Hinblick auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Januar 2017 abgeworben habe – entgegen der Ansicht der Beklagten © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte