Zu einer Verbotsübertretung kam es sodann zwar nur hinsichtlich einer einzigen Kundin, wobei die Beklagte diese nicht aktiv anging, weshalb sich ihr Verschulden an der Verbotsübertretung (s. zum gemeinsamen Verschulden an der Kündigung bereits hiervor) in Grenzen hält. Ersteres findet allerdings schon im Schadensbetrag Niederschlag, und zu Letzterem fällt in Betracht, dass zwar eine aktive Abwerbung als verschuldenserhöhend zu werten wäre, der Verzicht darauf – da er zum Inhalt des vereinbarten Konkurrenzverbots gehört – aber nicht verschuldensmindernd wirken kann. Hingegen fällt verschuldenserhöhend in Betracht, dass die Beklagte noch während der laufenden Kündigungsfrist B abwarb.