Im Übrigen dauerte das Arbeitsverhältnis fast sechs Jahre, wobei die Beklagte immerhin als Senior-Beraterin tätig war; weder eine kurze Anstellungsdauer noch eine untergeordnete Position fällt daher als Herabsetzungsgrund in Betracht. Zu einer Verbotsübertretung kam es sodann zwar nur hinsichtlich einer einzigen Kundin, wobei die Beklagte diese nicht aktiv anging, weshalb sich ihr Verschulden an der Verbotsübertretung (s. zum gemeinsamen Verschulden an der Kündigung bereits hiervor) in Grenzen hält.