es kann daher zumindest angenommen werden, die Y AG hätte nach Ablauf des Konkurrenzverbots mutmasslich von einem Wechsel abgesehen. Vor diesem Hintergrund kann der hypothetische Schaden (der wie erwähnt nicht ziffernmässig nachzuweisen ist) und damit das Interesse der Klägerin an der betroffenen Kundenbeziehung respektive der diesbezüglichen Einhaltung des Verbots durchaus mit einem geschätzten Betrag in der Grössenordnung von Fr. 40'000.– veranschlagt werden.