dass der erwähnte Brief der Y AG vom 15. März 2017 auf eine grosse Wertschätzung ihr gegenüber schliessen lässt. Allerdings ergibt sich aus diesem Schreiben auch, dass sich die Y AG – wie sie sich ausdrückt "nach sorgfältiger Abwägung" – "aus Gründen der Kontinuität" zum Wechsel entschied, und letzterer Aspekt nach Ablauf des einjährigen Konkurrenzverbots wohl kaum mehr gegriffen hätte; es kann daher zumindest angenommen werden, die Y AG hätte nach Ablauf des Konkurrenzverbots mutmasslich von einem Wechsel abgesehen.